SV Etzelwang 1945 e.V.
Der Sportverein in deiner Gemeinde

SV 1945 Etzelwang e.V.


Vorstandschaft

1. Vorstand

2. Vorstand

3. Vorstand

Schriftführer

Kassier

Christoph Miszka

Svenja Beck

Heiko Walter

Manuel Weber

Walter Bielesch

Fritz Mittermaier



Beitragsübersicht SV 1945 Etzelwang e. V.


Jahrgangsstufe

Altersstufe

Jahresbeitrag

1 Kind

4 – 15 Jahre

€ 24,00

1 Jugendlicher

16 – 18 Jahre Jugendliche /Schüler / Student

€ 30,00

1 Erwachsener


€ 54,00

1 Passiver

auf Antrag

€ 36,00

1 Rentner

ab 65 Jahre (auf Antrag)

€ 30,00

 Frührentner

auf Antrag

€ 30,00

Mutter-Kind-Turnen

Erwachsene / Kinder

€ 24,00 / € 12,00

Familienbeitrag


€ 108,00

Tennis: 1 Kind

bis 15 Jahre

€ 10,00

Tennis: 1 Jugendlicher

16 - 18 Jahre / Schüler / Student

€ 20,00

Tennis: 1 Erwachsener


€ 40,00

Einmalige Aufnahmegebühr

nur für Erwachsene

€ 3

 



Satzung des Sportvereins 1945 Etzelwang e.V.

Präambel

In Deutschlands schwerster Zeit, im Jahre 1945, haben sich in Etzelwang sportfreudige junge Männer zusammengefunden, um einen amateursportlichen Verein ins Leben zu rufen.

Einzig und allein sportlicher Idealismus, demokratische Grundanschauung und der einmütige Wille, sich freiwillig in dieser Gesellschaft zum Besten der Leibesübungen zusammenzuschließen, waren der Gründungsgedanke.

Der Gründungstag des Vereins ist der 7. Dezember 1945. Die Gründung wurde durch Protokoll vom gleichen Tag beurkundet. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Juni 1986 wurde die Satzung des Vereins in der vorliegenden Form genehmigt und seine Organe in freier Wahl berufen. Am 15. September 1973 schließlich wurde der Verein unter dem Namen „Sportverein 1945 Etzelwang e.V.“ beim Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg Nr. 280 eingetragen und hat dadurch die Rechtsfähigkeit erworben.

Sport im Sinne dieser Satzung und des Sprachgebrauchs des Vereins ist der Sammelbegriff für alle Arten der Leibesübungen.

Die Satzung des Sportvereins 1945 Etzelwang e.V. verzichtet bewusst darauf, alles im Vereinsleben Vorkommende starr, endgültig und erschöpfend festzulegen. Sie lässt Spielraum für eine eigene Entwicklung, für die nur die Grundregeln der Demokratie und des fairen sportlichen Denkens verbindlich sind.

In der folgenden Satzung wird der Sportverein 1945 Etzelwang e.V. kurz Verein genannt.

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1   Name, Sitz, Farben

(1)     Der Verein, eine freiwillige Vereinigung von Sportlern des Ortes Etzelwang und seiner Umgebung, trägt den Namen „Sportverein 1945 Etzelwang e.V“.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Etzelwang

(3)     Die Farben des Vereins sind Gelb-Schwarz

§ 2   Rechtsform

(1)     Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg Nr. 280 hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt.

(2)     Gerichtsstand des Vereins ist Amberg/Opf.

§ 3   Gliederung

(1)     Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(2)     Der Verein ist unter Zugrundelegung der verschiedenen Sportarten in Fachabteilungen gegliedert. Die Basis des Vereins bildet die Gesamtheit der Mitglieder, seine Leitung obliegt den frei gewählten Vereinsorganen.

(3)     Alle Gliederungen des Vereins haben in ihrer Namensbezeichnung die Worte „im Sportverein 1945 Etzelwang e.V.“ zu führen

§ 4   Verbandszugehörigkeit

(1)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) als seiner Dachorganisation, wie auch deren Unterfachverbänden.

(2)     Der Verein verpflichtet sich, die Satzungen und Ordnungen vorgenannter Verbände sowie deren darauf gestützte Beschlüsse und Anordnungen für den Verein als solchen und seine Mitglieder anzuerkennen und zu erfüllen.

(3)     Der Verein kann aus Gründen seiner Aufgabenerfüllung auch die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.

II. Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 5   Zweck

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung jeglichen Sports, mit dem Ziel der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Mitglieder, vor allem der Jugend.

(2)     Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.

(3)     Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins in Dreiviertel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschließen.

§ 6   Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein und seine Untergliederungen verfolgen durch Pflege und Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zur Gewährleistung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des Vereins wird bestimmt:

a) Der Verein darf keine anderen als in der Satzung genannten Zwecke verfolgen.

b) Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Vereinsaufgaben verwendet werden.

c Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

d) Ausgeschiedene Mitglieder – gleich auf welche Weise – haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

e)  Der Verein darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

f) Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen. Dieses wird Zwecken des Sports nach gemeinnützigen Gesichtspunkten zugeführt.

§ 7   Aufgaben

Im Verfolge des in § 5 bezeichneten Vereinszweckes sind die Aufgaben des Vereins:

a)       Durchführung und Förderung eines regelmäßigen und geordneten Sport- und Spielbetriebes der Fachabteilungen nach den geltenden Bestimmungen sowie die Durchführung von gemeinsamen Sportveranstaltungen.

b)       Erziehung zu sportlicher Disziplin, Kameradschaft und Ritterlichkeit mit dem Ziel der freiwilligen Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze.

c)       Instandhaltung und Weiterentwicklung des Sportgeländes mit allen seinen Einrichtungen sowie der Sportgeräte.

d)       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen; Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Exkursionen, Festlichkeiten und Feiern sportlicher wie gesellschaftlicher Art.

e)       Ehrungen von verdienstvollen Vereinsmitgliedern.

f)         Ausübung eines Strafrechts zur Sicherung eines fairen Sportbetriebes und Sportgeistes.

g)       Regelung der Beziehung zu den zuständigen Verbänden und zu anderen Vereinen.

h)       Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder in grundsätzlichen Fragen des Sports und Unterstützung von Bestrebungen, die auf die Förderung des Sports auf der Grundlage echten Sportsgeistes gerichtet sind.

III.                Geschäftsjahr und Finanzierung des Vereins

§ 8   Geschäftsjahr

(1)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

(2)     Das Spieljahr der Fachabteilungen wird durch deren Fachverbände festgesetzt.

§ 9   Einnahmen

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden beschafft durch folgende Einnahmen:

a)       Aufnahmegebühren

b)       Beiträge der Mitglieder

c)       Spieleinnahmen

d)       Stiftungen/Spenden

e)       Sonstige Einnahmen/steuerbegünstigte Zwecke

§ 10  Aufnahmegebühr, Beitrag

(1)     Der Verein ist berechtigt, bei Eintritt eines Mitgliedes in den Verein eine Aufnahmegebühr und fortan einen laufenden Jahresbeitrag zu erheben.

(2)     Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrages setzt alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung in Anpassung an den Lebensstandard der Mitglieder fest.

(3)     Für außerordentliche Mitglieder (Jugendliche unter 18 Jahren), Wehrpflichtige, Schwerbeschädigte, Rentner und Frührentner ermäßigen sich die Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag um die Hälfte; Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlung befreit. Eine sonstige Ermäßigung oder ein sonstiger Erlass kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag hin durch entsprechenden Beschluss des Vereinsvorstandes gewährt werden, auch die Wehrpflichtigen, Schwerstbeschädigten oder Frührentner müssen eine schriftliche Bescheinigung beim Vorstand vorlegen.

(4)     Bei Wechsel der Mitgliedschaft vom außerordentlichen zum ordentlichen Mitglied des Vereins wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Wiedereintritt ausgeschiedener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.

(5)     Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres berechnet sich der noch zu entrichtende Beitrag des Mitgliedes rückwirkend zum letzt begonnenen Jahresquartal.

(6)     Bei Beitragsrückstand ergeht gerichtliches Mahnverfahren. Wird diesem nicht Folge geleistet, kann der Beitrag mittels Postauftrag erhoben werden. Auch eine gerichtliche Beitreibung behält sich der Verein vor. Entstehende Unkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des säumigen Mitgliedes. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 5.

(7)     Erforderlichen Falles kann die ordentliche Mitgliederversammlung beschließen, außerordentliche Beiträge von Mitgliedern zu erheben.

§ 11  Vereinsvermögen

(1)     Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventaren wie Immobilien des Vereins. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören ebenfalls zum Vereinsvermögen.

(2)     Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern ausschließlich dieses Vereinsvermögen.

(3)     Erwerb, Kauf und Beleihung von vereinseigenen Inventaren und Immobilien, die einen Sachwert von 7.500,-- € übersteigen, bedürfen ebenso wie die Durchführung von Bauvorhaben der Genehmigung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins.

(4)     Unterabteilungen dürfen kein Vermögen bilden.

IV.                Mitgliedschaft im Verein

§ 12  Voraussetzungen

(1)     Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

(2)     Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts erwerben.

(3)     Das Lebensalter entscheidet den Mitgliedsstatus. Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich so in ordentliche Mitglieder (Vereinsangehörige mit vollendetem 18. Lebensjahr) und in außerordentliche Mitglieder (Vereinsangehörige unter 18 Jahren).

§ 13  Aufnahme

(1)     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, versehen mit eigenhändiger Unterschrift, an den Vereinsvorstand zu richten. Beim Aufnahmeantrag für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2)     Der Aufnahmeantrag wird durch den Vereinsvorstand genehmigt.

(3)     Erfolgt innerhalb einer zweiwöchigen Frist kein Einspruch, wird die Aufnahme durch den Vereinsvorstand vollzogen. Die Spielerlaubnis kann nur durch den zuständigen Fachverband gemäß dessen Satzung erteilt werden.

(4)     Einsprüche gegen ein Aufnahmegesuch werden durch den Vereinsvorstand entschieden.

§ 14  Rechte und Pflichten

(1)     Nach erfolgter Aufnahme unterliegt jedes Mitglied dieser Satzung des Vereins. Es ist zur Anerkennung und restlosen Erfüllung derselben sowie der auf sie gestützten Beschlüsse und Anordnungen des Vereins verpflichtet. Im übrigen gilt § 4 Absatz 2.

(2)     Alle Mitglieder des Vereins genießen Versicherungsschutz durch den Dachverband des Vereins, den Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV). Der Versicherungsvertrag wird im Namen und für Rechnung (im Vereinsbeitrag inbegriffen) der Mitglieder für die Dauer der Mitgliedschaft im Verein vom BLSV abgeschlossen.

(3)     Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen des Vereins beratende und beschließende Stimme; außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4)     Wählbar in den Vereinsvorstand sind nur ordentliche Mitglieder. Jugendvertreter können ab dem 16. Lebensjahr an gewählt werden.

(5)     Jede Sonderstellung einzelner Mitglieder, ausgenommen die in dieser Satzung begründeten, ist unzulässig. Im übrigen gilt § 6.

§ 15  Ende der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft im Verein endet

a)       bei Tod des Mitgliedes

b)       bei freiwilligem Austritt des Mitgliedes aus dem Verein (§ 16)

c)       bei Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein (§ 17)

d)       bei Auflösung des Vereins (§ 19)

(2)     Alle ausgeschiedenen Mitglieder – gleich auf welche Weise – haben sämtliche aus dem Verein gegenüber noch bestehenden Verpflichtungen (z.B. Zahlungsverpflichtungen) restlos einzulösen. Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Im übrigen gilt § 6 Absatz 2 Buchstabe d.

§ 16  Austritt

(1)     Die Austrittserklärung eines Mitgliedes aus dem Verein hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Sie ist durch eingeschriebenen Brief bis spätestens einen Monat vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres dem Vereinsvorstand vorzulegen.

(2)     Der freiwillige Austritt wird stets mit Ende des Geschäftsjahres des Vereins wirksam. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2.

§ 17  Ausschluss

(1)     Der Vereinsvorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschließen. In schweren Fällen hat er auf Ausschluss auf Dauer, in leichteren Fällen auf Ausschluss auf Zeit zu erkennen. Ausschlussgründe sind:

a)       Täuschung im Aufnahmeverfahren, d.h. die Aufnahme in den Verein ist durch falsche Angaben zur Person oder Verschweigen von Tatsachen widerrechtlich erwirkt worden.

b)       Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

c)       Nichterfüllung von dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (z.B. Zahlungsverpflichtungen) trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses.

d)       Handlungen und Vorkommnisse, die dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schaden oder nicht im Einklang mit den Aufgaben des Vereins stehen.

e)       Wiederholte absichtliche oder auch einzelne schwere Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder Nichtbefolgung der Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsvorstandes.

(2)     Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vereinsvorstandes kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlicher Einspruch bei dem Vereinsrat erhoben werden, der dann endgültig entscheidet.

(3)     Dem Betroffenen ist bei beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

(4)     Der Ausschluss des Mitgliedes tritt mit dem Datum des endgültigen Ausschließungsbeschlusses in Kraft. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2.

§ 18  Wiederaufnahme-Mitgliedschaft

(1)     Die Wiederaufnahme eines durch freiwilligen Austritt ausgeschiedenen Mitgliedes ist zu jeder Zeit möglich.

(2)     Die Wiederaufnahme eines auf Zeit ausgeschlossenen Mitgliedes ist nach Ablauf von einem Jahr zulässig.

(3)     Das Wiederaufnahmeverfahren läuft immer gleich dem in § 13 beschriebenem Verfahren zur Erstaufnahme. Im übrigen gelten § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5.

§ 19  Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschließen.

(2)     Für den Fall der Auflösung hat diese einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen, die die Vereinsgeschäfte (u.a. nach Maßgabe von § 11 Abs. 2) restlos abwickeln.

(3)     Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird Zwecken des Sports nach gemeinnützigen Gesichtspunkten zugeführt (vgl. § 6 Abs. 2 Buchstabe f). Beschlüsse über die Vermögensverwendung im einzelnen bedürfen hier vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften und müssen diesem angezeigt werden.

(4)     Als Hauptliquidator ist die Gemeinde zu bestellen mit der Auflage, das Vereinsvermögen nach § 6 zu verwenden.

V.                  Organe des Vereins

§ 20  Organe

(1)     Die Organe des Vereins sind:

1.       die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 21)

2.       die außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 22)

3.       die Vereinsleitung

a)       der Vereinsvorstand (§ 24)

b)       der Vereinsausschuss (§ 25)

c)       der Vereinsrat (§ 27)

4.       die Fachabteilungen (§ 28)

(2)     Der Verein wird nach demokratischen Gepflogenheiten geführt.

(3)     Die Organe des Vereins beschließen im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Stimmenmehrheit (vgl. auch § 21 Abs. 7 Nr. 7), zur Änderung des Vereinszweckes wie zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertel-Stimmenmehrheit (vgl. auch § 5 Abs. 3 und § 19 Abs. 1) der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(4)     Bei Wahlen in Ämter der Vereinsorgane gilt derjenige als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(5)     Beschlussfassungen und Wahlen jeder Art sind grundsätzlich durch geheime Abstimmungen (Stimmzettel) auszuführen. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn die einfache Mehrheit des betreffenden Beschließungs- oder Wahlgremiums dem zustimmt.

(6)     Über die Versammlungen und Sitzungen aller Vereinsorgane sind Protokolle in zweifacher Ausführung zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden sowie Schriftführer zu unterzeichnen sind. Darin sind enthaltene Beschlüsse und Wahlergebnisse klar und übersichtlich festzuhalten.

§ 21  Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist der eigentliche Beschlusskörper in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch diese Satzung die Zuständigkeit anderer Organe des Vereins begründet ist.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a)       den Mitgliedern der Vereinsleitung,

b)       den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und

c)       den außerordentlichen Mitgliedern des Vereins (kein Stimmrecht).

Nichtmitglieder des Vereins können als Gasthörer, Sachberater u.ä. zur ordentlichen Mitgliederversammlung zugelassen werden, haben aber kein Stimmrecht.

(3)     Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere Entscheidungen in Angelegenheiten zu treffen, die über die normale Leitung und Verwaltung des Vereins hinausgehen. So sind ihre Hauptaufgaben:

a)       Alljährlich Wahl sämtlicher Mitglieder der Vereinsleitung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2),

b)       Alljährliche Festsetzung von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag der Mitglieder (vgl. § 10 Abs. 2),

c)       Entscheidungen über die Einhebung von außerordentlichen Beiträgen der Mitglieder an den Verein (vgl. § 10 Abs. 7),

d)       Entscheidungen gem. § 11 Abs. 2,

e)       Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung (vgl. § 21 Abs. 7 Nr. 7),

f)         Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks (vgl. § 5 Abs. 3),

g)       Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 19 Abs. 1).

Im übrigen gilt § 22 Abs. 5.

(4)     Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres des Vereins zusammen (vgl. § 8). Sie wird vom Vereinsvorstand 3 Wochen vor ihrem Zusammentritt durch schriftliches Verständigen der Mitglieder einberufen.

(5)     Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist zugleich die Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Die Tagesordnung muss enthalten:

a)       Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung mit Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten

b)       Verlesung des Protokolls über die vorangegangene Mitgliederversammlung

c)       Rechenschaftsbericht der Vereinsleitung

d)       Kassen- und Revisionsbericht

e)       Genehmigung der Rechnungsabschlüsse

f)         Festsetzung der Vereinsbeiträge

g)       Evtl. Satzungsänderungen

h)       Anträge/Beschlussfassung

i)         Entlastung der Vereinsleitung

j)         Neuwahlen der Vereinsleitung

k)       Verschiedenes

Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ist nicht bindend und kann aus Zweckmäßigkeitsgründen geändert werden.

(6)     Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(7) Für die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins wird folgendes bestimmt:

1.       Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt bis zur Entlastung der Vereinsleitung dem noch fungierenden 1. Vorsitzenden des Vereins.

2.       Das vom Vereinsschriftführer verfasste und vorgelesene Protokoll über die vorangegangene Versammlung muss von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden.

3.       Der Rechenschaftsbericht der Vereinsleitung wird zweckmäßigerweise in Form vom Ressortberichten der einzelnen Vereinsfunktionäre abgegeben.

4.       Der Bericht des Vereinskassenwartes muss durch den Sprecher der Revisoren positiv bestätigt werden (vgl. § 22 b)

5.       Die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse erteilt die ordentliche Mitgliederversammlung.

6.       Die Festsetzung der Vereinsbeiträge regelt sich nach Maßgabe von § 10 Abs. 2.

7.       Änderungen der Vereinssatzung kann die ordentliche Mitgliederversammlung nur mit Zweitdrittel-Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschließen.

8.       Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Die Vereinsleitung ist an diese Frist nicht gebunden. Dringlichkeitsanträge der Mitglieder können dann gestellt und behandelt werden, wenn sie als solche von der absoluten Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung anerkannt werden.

9.       Die Entlastung der scheidenden Vereinsleitung spricht der Vorsitzende des Wahlausschusses im Einvernehmen mit der ordentlichen Mitgliederversammlung aus (vgl. § 27 c).

10.   Die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl der Vereinsleitung obliegt dem Wahlausschuss nach Maßgabe von § 27 c.

11.   Nach vollzogener Neuwahl übernimmt der neugewählte 1. Vorsitzende des Vereins die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung bis zu ihrem Ende. Im übrigen gilt § 20 Abs. 3 bis 6.

§ 22  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorstand einzuberufen, wenn der Vereinsausschuss dies beschließt oder wenn ¼ aller ordentlichen Mitglieder des Vereins mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt. Sie muss dann innerhalb von drei Wochen, vom Tage des Begehrens an gerechnet, durchgeführt werden.

(2)     Die Bekanntgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Woche vor ihrem Zusammentritt durch schriftliches Verständigen der Mitglieder und durch öffentlichen Aushang im Vereinsanzeiger zu erfolgen.

(3)     Die außerordentliche Mitgliederversammlung setzt sich gleich der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zusammen (vgl. § 21 Abs. 2).

(4)     Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 21 Abs. 6 sinngemäß.

(5)     Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann Entscheidungen treffen, die an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen, wenn die Angelegenheit infolge Dringlichkeit keinen zeitlichen Aufschub duldet (vgl. § 21 Abs. 3). Insbesondere hat sie die Ersatzwahlen für die Vereinsleitung während des Geschäftsjahres des Vereins auszuführen.

(6)     Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 21 Abs. 7 entsprechend.

§ 23  Vereinsleitung

(1)     Die demokratische Führung des Vereins sowie die Abwicklung seiner Geschäfte obliegt der Vereinsleitung.

(2)     Die Vereinsleitung besteht aus dem Vereinsvorstand, dem Vereinsausschuss, evtl. Vereinssonderausschüssen und dem Vereinsrat.

(3)     Die Wählbarkeit in ein Amt der Vereinsleitung richtet sich nach Maßgabe von § 14 Abs. 4. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)     Jede Funktionstätigkeit innerhalb des Vereins ist eine ehrenamtliche.

(5)     Funktionäre, die gegen die Vereinssatzung verstoßen und den Interessen des Vereins zuwider handeln, können vom Vereinsvorstand ihres Amtes enthoben werden. Berufung gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist bei der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins, die dann endgültig entscheidet, zulässig. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)     Bei Ausscheiden eines Funktionärs aus der Vereinsleitung – gleich auf welche Weise – ist vom Vereinsausschuss ein neues Mitglied kommissarisch bis zur Ersatzwahl durch die außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 22 Abs. 5 Satz 2) zu berufen.

(7)     Die Sitzungen der Vereinsgremien sind grundsätzlich nicht öffentlich.

§ 24  Vereinsvorstand

(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer des Vereins.

(2)     Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeder für sich allein, der Kassenwart und der Schriftführer nur gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart und der Schriftführer von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3)     Hier hat der 1. Vorsitzende das Recht und die Aufgabe der obersten Vereinsleitung, d.h. er beruft die Sitzungen des Vorstandes wie des Vereinsausschusses ein, setzt die Tagesordnung jeweils fest und führt bei beiden den Vorsitz usw. Zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Vereinsvorstandes obliegt ihm auch die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, die Aufnahme wie der Ausschluss von Mitgliedern usw.

(4)     Der Kassenwart regelt die Abwicklung der Finanzen. Er verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Feste Zahlungsverpflichtungen des Vereins erledigt er selbständig. Alle sonstigen Ausgaben, die einen Sachwert von 2.500,-- € nicht übersteigen, regelt er im Einvernehmen mit dem gesamten Vereinsvorstand bzw. –ausschuss. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3.

(5)     Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes wie des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Außerdem hat er den üblichen Schriftverkehr des Vereins zu führen.

(6)     Zur Erfüllung der dem Vereinsvorstand obliegenden Aufgaben werden Sitzungen abgehalten. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen und alle Mitglieder zur Sitzung einberufen sind. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende des Vereins (vgl. § 20 Abs. 3).

(7)     Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben zu allen Versammlungen und Sitzungen der Fachabteilungen und Sonderausschüsse des Vereins jederzeit Zutritt und können beratend daran teilnehmen.

(8)     Der Vorstand des Vereins bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt. Im übrigen gilt § 23.

§ 25  Vereinsausschuss

(1)     Der Ausschuss des Vereins besteht aus dem Vereinsvorstand (§ 24 Abs. 1) und den Leitern der Fachabteilungen des Vereins.

(2)     Dem Vereinsausschuss obliegt die allgemeine Leitung des Vereins nach innen. Zu seinen Aufgaben gehören:

a)       Die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung,

b)       die Durchführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Vereinsorgane,

c)       die Bewilligung von Ausgaben (mit Ausnahme von § 11 Abs. 3),

d)       die Entscheidung nach Maßgabe von § 23 Abs. 6,

e)       die Bestrafung von Mitgliedern (vgl. § 29).

(3)     Der Vereinsausschuss tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 1/3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder zur Sitzung einberufen sind. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende des Vereins (vgl. § 20 Abs. 3).

(4)     Der Vereinsausschuss ist über die Tätigkeit des Vereinsvorstandes laufend zu informieren. Im übrigen gilt § 23.

§ 26  Vereinssonderausschüsse

(1)     Die Mitgliederversammlung und der Vereinsausschuss sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsgeschäfte Sonderausschüsse (Festausschuss, Bauausschuss u.ä.) einzusetzen, deren Mitglieder nicht der Vereinsleitung anzugehören brauchen.

(2)     Die Sitzungen der Sonderausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom selbstgewählten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im übrigen gilt § 20 Abs. 3 bis 6.

§ 27  Vereinsrat

(1)     Der Vereinsrat soll aus drei Mitgliedern des Vereins bestehen, die aufgrund langjähriger Zugehörigkeit und vorheriger Funktionstätigkeit im Verein dessen Belange gut kennen.

(2)     Dem Vereinsrat obliegen drei Hauptaufgaben:

a)       laufende Kontrolle über satzungsgemäße und verantwortungsbewusste Geschäftsführung des Vereinsvorstandes und Vereinsausschusses (Vereinsrat als Kontrollorgan, vgl. § 27 a),

b)       laufende und abschließende Überprüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung des Vereins (Vereinsrat als Revisionsorgan, vgl. § 27 b) und

c)       Vorbereitung und Durchführung von Neu- und Ersatzwahlen der Vereinsleitung (Vereinsrat als Wahlausschuss, vgl. § 27c).

(3)     Der Vereinsrat wählt aus eigenen Reihen seinen Vorsitzenden. Er hat als Sprecher wie als Sitzungsleiter zu fungieren.

(4)     Die Sitzungen des Vereinsrates werden nach Bedarf von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2 seiner Mitglieder anwesend und alle Mitglieder geladen sind. Die Sitzungen des Vereinsrates sind streng vertraulich. Im übrigen gilt § 20 Abs. 3 bis 6.

§ 27 a

(1)       Als Kontrollorgan hat der Vereinsrat laufend die satzungsgemäße und verantwortungsbewusste Geschäftsführung des Vereins durch den Vereinsvorstand wie den Vereinsausschuss zu überwachen.

(2)       Bei Beanstandungen hat der Vereinsrat entweder durch vermittelnde Gespräche oder Anrufen der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Beseitigung der Missstände Sorge zu tragen.

§ 27 b

(1)       Als Revisionsorgan hat der Vereinsrat laufend wie abschließend die ordnungsgemäße Buch – und Kassenführung des Vereins zu überprüfen.

(2)       Beanstandungen des Vereinsrates als Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von den je zuständigen Vereinsorganen genehmigten Ausgaben.

(3)       Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins hat der Sprecher der Revisoren einen Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Vereinsgeschäfte die Entlastung des Kassenwartes des Vereins zu beantragen.

§ 27 c

(1)      Als Wahlausschuss hat der Vereinsrat die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl der Vereinsleitung zur Aufgabe.

(2)      Er hat geeignete Kandidaten für die Ämter in der Vereinsleitung aufzustellen, die spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht werden müssen. Vorschlage aus der Mitgliedschaft des Vereins sind zwei Wochen vor Zusammentritt  der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Wahlausschussvorsitzenden (Vorsitzenden des Vereinsrates) zuzuleiten.

(3)      Nach Entlastung der scheidenden Vereinsleitung unterbreitet der Vereinsrat als Wahlausschuss alle Wahlvorschläge und führt sämtliche Neuwahlen der Vereinsleitung durch. Im übrigen gilt § 20 Abs. 4.

(4)      Bei Ersatzwahlen für die Vereinsleitung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung des Vereins fungiert der Vereinsrat als Wahlausschuss in entsprechender Weise.

§ 28.            Fachabteilung

(1)      Die Fachabteilungen sind die sich aus der Vielfalt der sportlichen Betätigung ergebenden, nach Fachrichtungen getrennten Gruppen des Vereins.

(2)      Im Bedarfsfalle werden durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung neue Fachabteilungen gegründet. Die Auflösung von Fachabteilungen obliegt ebenfalls den Vereinsorganen.

(3)      Die Fachabteilungen sind einzig und allein durch ihren Abteilungsleiter im Vereinsausschuss vertreten.

(4)      Die Fachabteilungen verwalten sich im Rahmen ihrer Aufgaben selbst.

(5)      Die den Fachabteilungen vom Verein zufließenden Geldmittel bestimmt der Vereinsvorstand.

(6)      Löst sich eine Fachabteilung auf, so fallen die unverbrauchten Mittel und Sportausrüstungen an den Verein zurück.

VI. Schlussbestimmungen

§ 29.           Strafen

(1)      Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins oder gegen die darauf gestützten und sonstigen Anordnungen der Vereinsorgane, gegen die Sitte und Anstand bei Vereinsveranstaltungen jeder Art oder gegen das Vereinsinteresse überhaupt verstoßen, können bestraft werden.

(2)      Die Strafen werden nach vorheriger Anhörung des Betroffenen vom Vereinsausschuss bestimmt (ausgenommen Ausschluss aus dem Verein nach § 17 Abs. 1).

(3)      Als Strafen können verhängt werden:

a)    Verweis

b)    Angemessene Geldstrafe

c)    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

d)    Strafen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1.

(4)      Der Bescheid über die verhängte Strafe ist dem Betroffenen mittels Einschreibebrief zuzustellen.

§ 30.           Ehrenordnung des Vereins

(1)      Mitglieder nach Mitgliedsjahren

a) 25 Jahre             Ehrennadel in Silber mit Urkunde

b) 50 Jahre             Ehrennadel in Gold mit Urkunde

c) 75 Jahre             Ehrenmitgliedschaft (beitragsfrei)

(2)      Vorstandschaft und Abteilungsleiter

a) 10 Jahre ununterbrochene Tätigkeit im Verein:      Ehrenteller in Silber

Ehrung BLZV und Dachverband

b) 15 Jahre ununterbrochene Tätigkeit im Verein:      Ehrenteller in Gold

Ehrenmitgliedschaft des Vereins

Ehrung BLSV

c) 20 Jahre ununterbrochene Tätigkeit im Verein:      Anwärter auf Ehrenvorstand (nur einer möglich)

Ehrung durch BLSV und Dachverband

d) 30 Jahre ununterbrochene Tätigkeit im Verein:      Ehrennadel in Gold mit großem Kreuz des BLSV (höchste Auszeichnung)

(3)      Abteilungen

a) Fußball                                                             125 Spiele in der Damenmannschaft

200 Spiele in der Jugendmannschaft

250 Spiele in der Seniorenmannschaft

kleiner Ehrenteller in Silber

250 Spiele in der Damenmannschaft

500 Spiele in der Seniorenmannschaft

großer Ehrenteller in Silber mit Goldkranz

b) Tischtennis                                                        10 Jahre aktiver Spielbetrieb

kleiner Ehrenteller in Silber

15 Jahre aktiver Spielbetrieb

großer Ehrenteller in Silber mit Goldkreuz

20 Jahre aktiver Spielbetrieb

großer Ehrenteller in Gold

c) Gymnastik                                                        Ehrungen wie bei b) Tischtennis

d)       Neue Sparten werden im Vergleich zu bestehenden Sparten geehrt und erhalten eine Ehrenordnung.

(4)      sonstige Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Sport und um den Verein können Urkunden und Ehrenteller je nach Ermessen des Vereinsvorstandes verliehen werden.

(5)      Für Ehrungen des Dachverbandes (BLSV, BFV, TTV) gilt dessen Ehrenordnung und muss unbedingt eingehalten werden.

§ 31.           Satzungsbeschluss

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am   beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister und Genehmigung des Finanzamtes in Kraft.


Chronik des Sportvereins 1945 Etzelwang e.V.

„Die eine Generation baut die Straße, auf der die nächste fährt.“ (aus China)

Bereits kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges trafen sich im Gasthof Pürner in Etzelwang sportbegeisterte junge Männer und beschlossen, einen Sportverein zu gründen. Dies war zur damaligen Zeit kein leichtes Unterfangen. Zur Gründung eines Vereins bedurfte es nämlich der Genehmigung der amerikanischen Militärregierung, die ihren Sitz in Sulzbach hatte.

Der damalige Leiter der Volksschule Etzelwang, Herr Walter Eichhorn, stellte daher am 8. November 1945 einen Antrag zur Gründung eines Sportvereins in Etzelwang an die Militärregierung, welchem schließlich stattgegeben wurde.

Nachdem die Formalitäten nunmehr erledigt waren, trafen sich am 07. Dezember 1945 23 Sportler und gründeten den Sportverein Etzelwang/Opf. Am 11. Januar 1946 wurde der Sportverein Etzelwang beim Bayerischen Landessportverband angemeldet. Auch seitens des BLSV wurde die Genehmigung zur Führung eines Sportvereins in Etzelwang erteilt.

Die ersten Fussballspiele mussten von den Sportkameraden mit Arbeits- oder Sonntagsschuhen geführt werden, da richtige Fussballschuhe schwer zu erhalten waren. Die Trikots bestanden anfangs nur aus schwarzen Hosen und weißem Unterhemd.

Schwierigkeiten ergaben sich auch bei der Beschaffung eines Geländes zum Bau einer Sportanlage. Zunächst wurden einige Spiele auf dem so genannten „Alten Sportplatz“, dem heutigen Baugebiet Schlossblick, ausgetragen. Bald stellte sich jedoch heraus, dass dieses Gelände keineswegs den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Fussballplatzes entsprach. Daher wurden Verhandlungen mit dem Etzelwanger Gemeinderat geführt. Als Ergebnis wurde dem Sportverein Etzelwang ein Gelände „Im Winkel“ zur Verfügung gestellt wurde. Auf diesem Gelände befindet sich das Sportgelände des SVE noch heute, wenn auch mit wesentlichen Veränderungen. Anfangs genügte es den Sportkameraden jedoch, einige Felsbrocken zu entfernen, um eine spielgerechte freie Fläche zu erhalten.

Ab der Gründung hatte der Sportverein Etzelwang drei Fussballmannschaften, eine Erste, eine Zweite sowie eine Jugendmannschaft. Im Verlauf des Jahres 1946 kamen bereits weitere Sparten hinzu. Es entstanden die Abteilungen Schach, Tischtennis, Faustball, Schwimmen, Theater und Gesang. Im Jahr 1947 kam wurde dann auch eine Frauenhandballabteilung gegründet. Dies verdeutlicht, welch großes Interesse am Verein bereits in seinen Anfängen bestand. Leider gingen viele dieser Sparten mit der Zeit wieder unter.

Unsere Fussballmannschaft wurde 1946 in der Gruppe „Hersbruck-Pegnitzgrund“ zur Verbandrunde eingeteilt. In dieser Gruppe befanden sich Mannschaften wie der 1. FC Hersbruck, TSV Lauf, SK Lauf, ASV Auerbach und der 1. FC Pegnitz. Etzelwang war in dieser Gruppe der kleinste Verein, die Gegner hatten jedoch vor unsere Mannschaft großen Respekt.

1947 fand im Pegnitzgrund eine Neueinteilung der Vereine statt. Der SV Etzelwang wurde der B-Klasse zugeteilt. Zu dieser Zeit verließen viele Mannschaftskameraden den SV Etzelwang, um dem an ihrem Wohnsitz neu gegründeten Sportverein Hartmannshof beizutreten. Als Folge musste der SVE in der Spielsaison 1948/1949 aus der B-Klasse absteigen. Aber bereits nach einem Jahr kehrte die Mannschaft in die B-Klasse zurück.

Auch die Theatergruppe des Sportverein Etzelwang trat immer mehr in den Vordergrund. Es stellten sich jedes Jahr viele Vereinsmitglieder zur Verfügung, um unterhaltsame Theaterstücke aufführen zu können. Der verdiente Erfolg blieb nicht aus. Nach einem zwischenzeitlichen Ruhen erfreut diese Abteilung die Gemeinde jedes Jahr zu Weihnachten mit liebevoll einstudierten Vorstellungen.

Der Verein wurde mehr und mehr zu einer wichtigen Größe im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde Etzelwang. Hierzu trugen auch zahlreiche und bis heute legendäre Veranstaltungen, beispielsweise zum Fasching, bei.

Im Jahr 1962 wurden auf dem Sportgelände begonnen, mit tatkräftiger Unterstützung vieler Sportkameraden erstmals Umkleidekabinen zu erstellen.

Dieses Sportheim wurde am 17. Mai 1964 eingeweiht. In seinem Bericht schreibt der damalige Vorsitzende Kurt Dressel zum nächsten Bild:

„Es ist soweit! Der Festzug, vom Dorfe kommend, hat den Aufgang zum Sportplatz betreten und begibt sich nunmehr in Richtung Platz. Im Hintergrund sind noch zwei Häuser unserer Ortschaft zu erkennen. Voran die Kapelle Peindl.“

Nachdem die Vorstandschaft die erforderlichen Genehmigungen besorgt hatte, wurde das Sportheim 1975/1976 wiederum durch Eigenleistung der Mitglieder vergrößert. Es wurden Duschräume angebaut, eine neue WC-Anlage errichtet und das Gebäude an die Strom- und Wasserversorgung angeschlossen. Auf welche Schwierigkeiten die freiwilligen Helfer dabei stießen und welche Auswirkungen die Arbeiten für die Bürger von Etzelwang hatten, schildert ein Bericht des damaligen Vorstandes Wilfried Schmidt: Im Frühjahr 1974 stieß der Bagger beim Ausheben des Grabens für die Versorgungsleitungen bereits nach 100 Metern im Bereich der Bahnunterführung auf Felsen. Dies bedeutete, dass der weitere Einsatz des Baggers nicht mehr möglich war und der Graben Stück für Stück mit dem Kompressor aus dem Fels gemeißelt werden musste. Wilfried Schmidt erzählt dazu: „Im Zusammenhang damit begann unsere Erfolgsserie mit dem Abreißen von Kabeln. Aufgrund der laienhaften Durchführung des ganzen Objektes wurde seitens des Vorstandes die Kabelführung für den Haupttelefonanschluss übersehen und abgerissen. Dies bedeutete ein telefonloses Wochenende für Etzelwang.“ Schließlich wurde von den Helfern ein Graben von mehr als 500 Metern Länge angelegt. Allein das Elektrokabel kostete damals bereits 9000 DM.

Für größere Schwierigkeiten sorgte dann noch die erforderliche Begradigung des Sportplatzes. Messungen ergaben, dass der bisherige Platz an seiner ungünstigsten Stelle ein Gefälle von 8,20 Metern aufwies. Deshalb überstieg das Ausmaß der mit der Begradigung verbundenen Erdbewegungen die Leistungsfähigkeit der Vereinsmitglieder. Aus dieser Notlage heraus wurde die Idee geboren, sich mit der Bitte um Unterstützung an die Bundeswehr und die US Army zu wenden. Durch die Vermittlung von Landtags- und Bundestagsabgeordneten gelang es, die 8551st Civilian Labor Group aus Grafenwöhr für das Vorhaben zu gewinnen. Vom 28. März bis Juni des Jahres 1975 führten die amerikanischen Einheiten die Rohplanie mit Hilfe von Räumfahrzeugen, Ladewägen und Grädern durch. Die Arbeiten am neuen Sportgelände zogen sich insgesamt über die Jahre 1973 – 1978 hin.

1971 gab sich der Verein eine neue Satzung, die von den Mitgliedern ohne Gegenstimme angenommen wurde. Im selben Jahr wurde eine Damen-Fussballabteilung gegründet.

Als im Jahr 1975 die Schulturnhalle in Etzelwang fertiggestellt wurde, wurde auch die zwischenzeitlich ruhende Tischtennisabteilung wieder ins Leben gerufen. Die Schulleitung ermöglichte der Abteilung die Nutzung der Halle für das Training sowie für die Teilnahme an der Verbandsrunde. Die Abteilung Tischtennis entwickelte sich im Laufe der Jahre zur einer der sportlich erfolgreichsten Untergliederungen des SVE.

In der Saison 1977/1978 gelang der ersten Fussballmannschaft der Aufstieg in die A-Klasse, wo sie sich bis zum Spieljahr 1984/1985 halten konnte.

In diese Zeit fiel auch die Gründung der Abteilungen Gymnastik, welcher sich Sportlerinnen und Sportler aller Altersklassen mit Begeisterung anschlossen und die Abteilung bis heute am Leben halten. Auch Kinderturnen konnte ab 1975 angeboten werden.

Als jüngste Abteilung kam 1994 die Sparte Tennis hinzu. Voraussetzung hierfür war der Bau von zwei Tennisplätzen auf dem bereits in den siebziger Jahren hierfür vorgesehenen Gelände. Diese wurden 1995 eingeweiht und im Juni 1999 mit einem Clubhaus erweitert.

Im März 1996 übernahm Gertraud Seitz den Vorsitz. Sie führte den Verein in den folgenden Jahren durch eine schwierige Zeit. Das Augenmerk ihrer Tätigkeit lag zunächst auf der Ordnung der Vereinsfinanzen. Schon bald darauf war es dem Verein möglich, den finanziellen Grundstock für den Bau eines neuen Sportheimes zu bilden.

Zunächst wurde das Sportgelände jedoch um einen Beach-Volleyballplatz ergänzt und der A-Platz durch die Mitglieder der Abteilung Fussball saniert.

Von der Abteilung Turnen konnte ab Februar 1998 ein Mutter-Kind-Turnen angeboten werden. Für unsere erwachsenen Mitglieder werden seit dieser Zeit die Kurse Aerobic und Wirbelsäulengymnastik angeboten.

Auf die Initiative der Vorsitzenden Gertraud Seitz organisiert der Verein zusammen mit den ortsansässigen Vereinen seit nunmehr zehn Jahren am 1. Advent den Etzelwanger Weihnachtsmarkt.

Im Jahr 2001 wurde mit der Planung des lange ersehnten neuen Sportheimes begonnen. Nachdem ein Bauplan erstellt und die Finanzierung sichergestellt war, begann die Phase der Umsetzung. Das alte Sportheim zeigte sich beim Abriss widerstandsfähiger als gedacht, wodurch sich die Arbeiten unerwartet in die Länge zogen.

Große Schwierigkeiten bereitet immer die Bahnunterführung, welche von modernen Baumaschinen nicht passiert werden kann. Es mussten und müssen daher immer wieder kreative Lösungen gefunden werden, um das erforderliche Maschinen- und Baumaterial herbeizuschaffen. Die Radlader und Bagger wurden über den Skilift und Felsenkeller an die Baustelle herangeführt. Der Beton für die Bodeplatte wurde mittels Pumpe durch die Unterführung gepumpt, wo ihn zwei Radlader aufnahmen und zur Baustelle transportierten. Das übrige Baumaterial wurde größtenteils im Dorf von Lastwagen auf Traktorenanhänger umgeladen. Die aufregendste Aktion stellt bislang die Lieferung der Betondecke dar, welche ebenfalls über den Felsenkeller angeliefert und von einem auf diesem Weg angereisten Kranwagen auf die Mauern gehoben wurde. Nachdem der Fahrer des Betonlastwagens diese Aktion beobachtete, traute auch er sich die Anfahrt über Stock und Stein zu. Dadurch blieb uns das erneute Umpumpen des Betons auf Radlader erspart.

Das Jahr 2005 ist für den Sportverein Etzelwang ein Jahr der Jubiläen. Nicht nur die Gründung des Vereins jährt sich zum sechzigsten Mal. Die Abteilungen Tischtennis und Gymnastik feiern dieses Jahr ihr 30-jähriges, die Abteilung Tennis ihr 10-jahriges Bestehen. Dies ist Grund genug, am Pfingstwochenende ein Fest für alle Mitglieder und Freunde des Vereins auszurichten.